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Einführung: Vollmachten und Verfügungen

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Eine Vorsorgevollmacht greift, wenn eine Person ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann (z.B. wegen Krankheit, Unfall).
Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Bedarfsfall, die Angelegenheiten der betroffenen Personen zu regeln, wie z.B. Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, oder Vertretung vor Gericht. Es muss kein rechtlicher Betreuer vom Amtsgericht bestellt werden.

Wie bewahrt man eine Vollmachtsurkunde auf?

Du kannst die Vollmachtsurkunde an einem leicht zugänglichen Ort hinterlegen oder schon im Vorfeld der bevollmächtigenden Person aushändigen. Zudem kann sie beim zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegt werden.

Welche Form?

Verfasse die Vorsorgevollmacht am besten in schriftlicher Form. Hilfe bei der Formulierung bietet zum Beispiel die Notfallmappe des Landkreises Neustadt an der Waldnaab oder diverse Seiten im Internet.
Bei umfangreichem Vermögen oder wenn Immoblienvermögen vorliegt, kann notarielle Begleitung ratsam sein.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung legt fest, wer (bzw. wer auf keinen Fall) vom Amtsgericht zum rechtlichen Betreuer bestellt werden soll. (§1816 Absatz 2 BGB)

In der Betreuungsverfügung wird festgelegt, welche Aufgaben der Betreuer übernehmen soll und welche nicht. Beispiele hierfür sind: Verwaltung der Finanzen, Handlungen bei medizinische Angelegenheiten, Schriftverkehr und Post oder Wohnungsangelegenheiten.

Liegt keine oder eine ungültige Vorsorgevollmacht vor, wird eine Betreuerin oder Betreuer durch ein Betreuungsverfahren bestellt.

Was ist eine Patientenverfügung?

Wenn man selbst nicht mehr über (akute) medizinische Belange entscheiden kann, dann greift die Patientenverfügung. Sie legt im Voraus fest, ob du in bestimmte ärztliche Maßnahmen einwilligst oder diese ablehnst.
Bei manchen Maßnahmen (z.B. risikoreiche Operationen oder freiheitsentziehende Unterbringung) bedarf es trotzdem der Genehmigung des Betreuungsgerichts (§1829 Absatz 1 BGB und §1831 Absatz 2 BGB)

Muss die Patientenverfügung beachtet werden?

Ist der Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig sichtbar, dann ist die Patientenverfügung verbindlich.
Auch ein bevollmächtigter Vertreter oder rechtlich bestellter Betreuer muss sich an ihr orientieren (§ 1827 Absatz 1 BGB)

Wie formuliere ich eine schriftliche Patientenverfügung?

Beschreibe möglichst konkret, in welchen Situationen die Patientenverfügung gelten soll und welche Behandlungswünsche du in diesen Situationen hast. Auch hier gibt es eine Formulierungshilfe in der Notfallmappe des Landkreises Neustadt a.d. Waldnaab oder auch beim Bundesministerium der Justiz.
Weiterhin muss die Patientenverfügung mit einem Arzt besprochen werden (ärztliche Aufklärung). Ein Arzt oder Notar müssen die Einwilligungsfähigkeit mit einer Unterschrift bestätigen.
Du kannst die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister (www.vorsorgeregister.de) der Bundesnotarkammer registrieren oder wie eine Vorsorgevollmacht aufbewahren.

Was versteht man unter Notvertretungsrecht für Ehegatten?

Wenn eine verheiratete Person z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage ist, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, darf der Ehepartner grundsätzlich Entscheidungen für diese Person treffen.
Der vertretende Ehepartner kann dann z. B. in ärztliche Untersuchungen oder Heilbehandlungen einwilligen oder Krankenhaus- und Behandlungsverträge abschließen.
Die unpässliche Person kann aber nur im medizinischen Bereich vertreten werden und für längstens sechs Monate. Eine Vorsorgevollmacht ist also trotzdem zu empfehlen.

Hier ist das Titelbild der Notfallmappe des Landkreis Neustadt an der Waldnaab zu sehen. Auf dem Bild sind ein Mann und eine Frau mittleren Alters abgebildet.
© Landkreis Neustadt an der Waldnaab

Hier ist das Titelbild der Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministerium der Justiz zu sehen.
© Bundesministerium der Justiz

Hier ist das Titelbild der Broschüre "Betreuungs-Recht - in leichter Sprache" zu sehen.
© Bundesministerium der Justiz

Quellen: